Welche Form passt zu Ihrem Vorhaben, und was braucht eine Stiftungsgründung grundsätzlich?
Zum Einstieg
Was ist eine Stiftung überhaupt?
Eine Stiftung ist eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse, die dauerhaft einem vom Stifter festgelegten Zweck dient. Das klingt zunächst trocken, hat aber eine entscheidende Konsequenz: Eine Stiftung gehört niemandem, nicht Ihnen, nicht Ihren Erben, nicht Dritten. Sie gehört sich selbst.
Anders als bei einer GmbH oder einem Verein gibt es keine Gesellschafter und keine Mitglieder, die über das Vermögen verfügen können. Ein Stiftungsvorstand, bei einer Familienstiftung oft der Stifter selbst, führt die Stiftung nach den Regeln, die einmal in der Satzung festgelegt wurden. Genau das macht eine Stiftung zu einem so dauerhaften Instrument: Ihr Wille bleibt bestehen, auch wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden.
Zwei Grundformen
Familienstiftung oder gemeinnützige Stiftung
Die Familienstiftung
Sie haben nicht nur Vermögen aufgebaut, sondern eine Familie geprägt, mit Werten, mit Erwartungen, mit dem Wunsch, dass die nächste Generation fortführt, was Ihnen wichtig war. Eine Familienstiftung gibt diesem Wunsch eine rechtliche Form: Ihre Regeln gelten weiter, auch wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
Privatnützig: für Familie, Vermögen und Nachfolge. Typisch ist die dauerhafte Bündelung von Vermögen zugunsten bestimmter Familienmitglieder.
Versorgung: Begünstigte Familienmitglieder können nach Satzungsregeln unterstützt werden.
Bündelung: Immobilien, Kapital oder Unternehmensanteile bleiben in einer einheitlichen Struktur.
Nachfolge: Die Weitergabe folgt einem dauerhaft festgelegten Regelwerk statt dem Zufall des Erbfalls.
Die gemeinnützige Stiftung
Vielleicht ist Ihnen wichtiger, dass etwas bleibt, das über Ihr eigenes Leben hinauswirkt. Eine gemeinnützige Stiftung ist auf steuerbegünstigte Zwecke ausgerichtet, entscheidend ist, dass die Tätigkeit selbstlos der Allgemeinheit dient, nicht einem festen, abgeschlossenen Personenkreis.
Gemeinnützig: für Alleinstehende oder Vermögende, die neben ihren Angehörigen auch einen guten Zweck fördern möchten, oder für Unternehmer, die ihr Unternehmen ganz der Gemeinnützigkeit widmen wollen.
Häufig gewählte Zwecke: Bildung, Wissenschaft, Jugend- und Altenhilfe
Ebenso verbreitet: Kunst und Kultur, Umwelt- und Klimaschutz, Gesundheitswesen
Aktuell 27 gesetzlich anerkannte gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO), ergänzt um mildtätige und kirchliche Zwecke als eigene Kategorien
Die Familienstiftung im Detail
Eine Familienstiftung wird meist mit einem konkreten Anlass gegründet: ein Unternehmen, das über Generationen bestehen soll, ein Immobilienvermögen, das nicht zersplittert werden darf, oder schlicht der Wunsch, spätere Erbstreitigkeiten von vornherein auszuschließen.
Wie sie funktioniert: Der Stifter überträgt Vermögen dauerhaft auf die Stiftung und legt in der Satzung fest, wer daraus in welcher Form begünstigt wird, etwa durch regelmäßige Ausschüttungen an namentlich benannte Familienmitglieder oder Personengruppen (z. B. "die Abkömmlinge des Stifters"). Diese Regeln lassen sich nach der Anerkennung nur sehr eingeschränkt ändern, das ist bewusst so gewollt: Was heute festgelegt wird, soll auch in 30 Jahren noch gelten, unabhängig davon, wer dann in der Familie das Sagen hätte.
Steuerlicher Rahmen: Laufende Erträge unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer von 15 % statt der privaten Einkommensteuer. Alle 30 Jahre fällt die sogenannte Erbersatzsteuer an, bei der typischerweise zwei Kinderfreibeträge (aktuell zusammen 800.000 €) berücksichtigt werden, vereinfacht gesagt: die Stiftung wird steuerlich so behandelt, als würde sie alle 30 Jahre "vererbt".
Typisches Beispiel: Ein Unternehmer mit drei Kindern, von denen nur eines das Unternehmen weiterführen möchte. Ohne Struktur droht entweder ein Verkauf des Unternehmens, um die anderen beiden Kinder auszuzahlen, oder jahrelanger Streit. Die Familienstiftung kann das Unternehmen als Ganzes erhalten und alle drei Kinder gleichzeitig wirtschaftlich beteiligen, ohne dass jemand operativ mitreden muss, der es nicht will oder kann.
Die gemeinnützige Stiftung im Detail
Das Gesetz zählt in § 52 Abs. 2 AO abschließend 27 Zwecke auf, die als gemeinnützig anerkannt sind. Hier eine Übersicht mit je einem kurzen Beispiel, wie sich der jeweilige Zweck über eine Stiftung verwirklichen lässt:
Wissenschaft und Forschung: Finanzierung eines Forschungsstipendiums.
Bildung und Erziehung: Stipendien für Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Familien.
Kunst und Kultur: Förderung eines Stadtmuseums.
Religion: Unterstützung religiöser Gemeinschaften bei ihrer Glaubenspraxis.
Völkerverständigung: Schüleraustauschprogramme mit anderen Ländern.
Entwicklungszusammenarbeit: Brunnenbauprojekte in Krisenregionen.
Umweltschutz: Pflege eines Naturschutzgebiets.
Landschaftsschutz: Erhalt einer historischen Kulturlandschaft.
Denkmalschutz: Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes.
Heimatpflege und Heimatkunde: Erhalt historischer Ortskerne.
Jugendhilfe: Finanzierung von Jugendzentren.
Altenhilfe: Betreuungsangebote für Seniorinnen und Senioren.
Öffentliches Gesundheitswesen: Aufklärungskampagnen zu Volkskrankheiten.
Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Brauchtum: Förderung eines Kleingartenvereins.
Demokratisches Staatswesen: Politische Bildungsarbeit für Jugendliche.
Bürgerschaftliches Engagement: Förderung von Ehrenamtsstrukturen vor Ort.
Pflege von Friedhöfen und Gedenkstätten: Erhalt einer historischen Gedenkstätte.
Wohngemeinnützige Zwecke: Vergünstigte Wohnraumüberlassung an bedürftige Personen.
Ergänzend gibt es zwei weitere, eigenständige Kategorien steuerbegünstigter Zwecke, die nicht in dieser Liste stehen, aber genauso über eine Stiftung verfolgt werden können:
Mildtätig (§ 53 AO): Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf fremde Hilfe angewiesen sind. Beispiel: Übernahme von Pflegekosten für bedürftige alte Menschen.
Kirchlich (§ 54 AO): Förderung einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft. Beispiel: Finanzierung des Erhalts einer historischen Dorfkirche.
Grundvoraussetzungen
Was eine Stiftungsgründung braucht
Eine Stiftung braucht Vermögen, einen tragfähigen Zweck, geeignete Erträge und klar geregelte Begünstigte.
Ausreichendes Vermögen
Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Mindesthöhe gibt es nicht. Allerdings haben einzelne Bundesländer für sich eigene Mindesthöhen definiert. Unabhängig von der genauen Zahl gilt immer: Das Vermögen muss ausreichen, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
Geeignete Vermögenswerte
Möglich sind unter anderem Unternehmensbeteiligungen, GmbH-Anteile, Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien. Entscheidend ist die Fähigkeit, Erträge zu erwirtschaften.
Begünstigte und Zweck
Gerade bei Familienstiftungen müssen Begünstigte und klare Regeln vorgesehen sein. Eine Stiftung ausschließlich zugunsten des Stifters selbst ist nicht genehmigungsfähig.
Behördliche Prüfung
Manchmal braucht es nur ein Gespräch, um Klarheit zu gewinnen. Das Erstgespräch ist genau dafür da, unverbindlich und für Sie kostenfrei.
Unsicher, welche Form zu Ihnen passt?
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