Für wen es passt

Wann kann eine Stiftung zu Ihnen passen?

Entscheidend ist nicht ein einzelner Auslöser, sondern Ihr persönliches Zielbild. Wählen Sie unten Ihre Situation, inklusive anschaulichem Rechenbeispiel.

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Für wen sich eine Stiftung besonders lohnen kann

Klicken Sie auf das, was am ehesten zu Ihnen passt.

Unternehmer und Unternehmensnachfolge

Sie haben Ihr Unternehmen über Jahrzehnte aufgebaut, mit Nächten, in denen andere geschlafen haben, mit Risiken, die andere gescheut haben. Und jetzt drängen sich gleich mehrere unbequeme Fragen auf. Wer führt es weiter, wenn Sie es nicht mehr können oder wollen? Was passiert, wenn eines Ihrer Kinder heiratet und sich später wieder scheiden lässt, während Unternehmensanteile Teil des gemeinsamen Vermögens waren? Ohne klare Regelung entscheiden am Ende oft Zufall, Streit unter Erben, eine Scheidung oder das Finanzamt, nicht Sie. Denn ohne Struktur zählt ein Unternehmensanteil grundsätzlich zum Zugewinn, und im Scheidungsfall drohen bis zur Hälfte des Werts an den Ex-Partner zu gehen. Eine Stiftung bündelt Unternehmensanteile dauerhaft: Sie gehören dann der Stiftung selbst, nicht mehr Ihnen oder Ihren Erben privat, und sind damit weder scheidungs- noch erbstreitanfällig.

Anhand des folgenden Beispiels sehen Sie, wie sich das auswirkt, wenn ein Unternehmer über die nächsten 10 Jahre jährlich 100.000 € ausschüttet, um Vermögen aufzubauen: einmal direkt privat, einmal über die Stiftung als Holding.

Jährliche Ausschüttung

Jedes Jahr nehmen Sie 100.000 € Gewinn aus der GmbH heraus.

Privat entnommenca. 35.000 €
An die Stiftung ausgeschüttetca. 791 €

Steuerlast pro Jahr im Modell, bei einem Durchschnittssteuersatz von 35 % (entspricht einem zu versteuernden Einkommen von rund 160.000 € im Jahr). Rund 34.000 € bleiben in der Stiftung jedes Jahr mehr übrig.

Vermögensaufbau über 10 Jahre

Sie wiederholen das 10 Jahre in Folge: jede Jahresrate wird direkt bei 7,5 % Rendite neu angelegt.

Privat angelegtca. 920.000 €
In der Stiftung angelegtca. 1.404.000 €

Endvermögen nach 10 Jahren, allein durch den höheren Betrag, der nach Steuern jedes Jahr neu angelegt werden kann.

Der Effekt der Stiftungs-Holding nach 10 Jahren

1.404.000 €
Endvermögen in der Stiftung nach 10 Jahren
+484.000 €
Mehrvermögen gegenüber der privaten Anlage, rund 53 % mehr

Warum ist die Steuerlast in der Stiftung so viel geringer? Bleiben Gewinne im Unternehmen, fällt zunächst keine private Einkommensteuer an. Werden sie direkt an Sie privat ausgeschüttet, greift Ihr persönlicher Steuersatz, im Modell durchschnittlich 35 %. Schütten Sie die Gewinne stattdessen an eine Stiftung aus, die mindestens 10 % der Anteile hält, bleiben nach § 8b KStG grundsätzlich 95 % der Ausschüttung steuerfrei. Nur die restlichen 5 % werden mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Nach aktueller Rechtslage (Stand 2026) ergibt das eine effektive Steuerbelastung von nur rund 0,79 % der Ausschüttung, deutlich weniger als bei einer klassischen Holding-GmbH, wo zusätzlich Gewerbesteuer anfällt und die effektive Belastung eher bei rund 1,5 % liegt.

Struktur im Vergleich

Holding-GmbH oder Stiftung: zwei Strukturen im Vergleich

Viele Unternehmer bündeln ihr Vermögen zunächst in einer Holding-GmbH. Strukturell sinnvoll, aber mit Grenzen, die eine Stiftung nicht hat.

Holding-GmbH

  • Gesellschafter bleiben persönlich angreifbar, bei Scheidung, Erbstreit oder privater Insolvenz
  • Zusätzlich zur Körperschaftsteuer fällt in aller Regel Gewerbesteuer an
  • Anteile werden bei Tod vererbt, ein vorheriger Verkauf löst regelmäßig Steuern aus, im Ernstfall können sie gepfändet werden
  • Wollen Sie als Gesellschafter ins Ausland ziehen, kann eine Wegzugsbesteuerung auf den fiktiven Veräußerungsgewinn fällig werden, oft nur durch vorherigen Verkauf vermeidbar
  • GmbH- und Steuerrecht können vom Gesetzgeber vergleichsweise kurzfristig geändert werden

Stiftung

  • Vermögen gehört rechtlich der Stiftung selbst, nicht privat angreifbar über den Stifter
  • Beim reinen Halten von Beteiligungen entfällt die Gewerbesteuer regelmäßig
  • Es werden keine Anteile vererbt. Verkaufen kann die Stiftung ihre Beteiligungen dennoch, bei privater Insolvenz des Stifters sind sie nicht pfändbar
  • Da die Stiftung ihren Sitz weiterhin in Deutschland hat, entfällt für den Stifter die Wegzugsbesteuerung, solange er nicht operativ Geschäftsführer bleibt
  • Stiftungsrecht ändert sich deutlich seltener: Die letzte große Reform 2023 brauchte über zehn Jahre Abstimmung zwischen allen 16 Bundesländern

Immobilienbesitzer

Ihre Immobilie ist nicht nur eine Zahl im Grundbuch. Vielleicht ist es die Villa, die Sie mit eigenen Händen mit aufgebaut oder über Jahre abbezahlt haben, ein Familiensitz, der erhalten bleiben soll. Vielleicht ist es aber auch ein größeres Immobilienportfolio, aus dessen Mieteinnahmen sich Ihr Vermögen speist. In beiden Fällen drohen ähnliche Risiken. Bei einer Erbengemeinschaft mit mehreren Geschwistern droht der Zwangsverkauf, weil keiner die anderen auszahlen kann. Bei einer Scheidung zählt Immobilienvermögen meist zum Zugewinnausgleich. Und im Fall einer privaten Insolvenz gehört grundsätzlich auch privat gehaltenes Immobilienvermögen zur Insolvenzmasse. Vermögen, das rechtswirksam in eine Stiftung übertragen wurde, ist davon in aller Regel nicht betroffen: Es gehört der Stiftung, nicht mehr Ihnen persönlich, und zählt damit weder zur Scheidungs- noch zur Insolvenzmasse.

Der steuerliche Unterschied ist dabei erheblich. Mieteinnahmen aus privat gehaltenen Immobilien versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. In der Stiftung fällt stattdessen nur die Körperschaftsteuer von 15 % an.

Am Beispiel eines mittleren Immobilienvermögens, ein vereinfachtes Rechenbeispiel:

Immobilienvermögen 750.000 € · Mieteinnahmen über 10 Jahre 380.000 €

Privat (persönlicher Steuersatz): Steuerlast im Modell165.000 €
Mit Stiftung (15 % Körperschaftsteuer): Steuerlast im Modell60.000 €
Im Modell verbleiben rund 105.000 € mehr, und die Immobilie muss nicht verkauft werden, um Erben auszuzahlen.

Investoren und Kapitalanleger

Sie haben über Jahre diszipliniert investiert, während andere ihr Geld ausgegeben haben. Aber jedes Jahr frisst die laufende Kapitalertragsteuer einen Teil des Zinseszinseffekts, den Sie sich mühsam erarbeitet haben. In einer Stiftung wird dieser Effekt strukturell deutlich abgemildert.

Drei Beispielrechnungen, je nach Anlagesumme und Zeithorizont, damit Sie sich mit einer davon identifizieren können:

Beispiel 1

Startkapital 180.000 € · Rendite 6 % p. a. · Anlagedauer 20 Jahre

Klassisches Depot: Endvermögen465.000 €
Depot in Stiftung: Endvermögen575.000 €

Rund 24 % mehr Vermögen nach 20 Jahren.

Beispiel 2

Startkapital 250.000 € · Rendite 7 % p. a. · Anlagedauer 15 Jahre

Klassisches Depot: Endvermögen585.000 €
Depot in Stiftung: Endvermögen690.000 €

Rund 18 % mehr Vermögen nach 15 Jahren.

Beispiel 3

Startkapital 450.000 € · Rendite 9 % p. a. · Anlagedauer 10 Jahre

Klassisches Depot: Endvermögen960.000 €
Depot in Stiftung: Endvermögen1.065.000 €

Rund 11 % mehr Vermögen nach 10 Jahren.

In allen drei Modellen gilt derselbe Grundmechanismus: Je länger der Anlagehorizont, desto stärker wirkt sich die geringere laufende Besteuerung über den Zinseszinseffekt aus.

Familienvermögen und Erbschaft

Sie wollen nicht, dass sich Ihre Kinder am Ende um das Erbe streiten, oder dass ein großer Teil davon beim Finanzamt landet, weil niemand rechtzeitig geplant hat. Ein Familienvermögen soll verbinden, nicht spalten. Eine Familienstiftung regelt Begünstigte und Ausschüttungen dauerhaft, nach Ihren eigenen Vorstellungen.

Eine Familienstiftung kann dabei noch mehr als nur Vermögen ordnen. Sie können in der Satzung auch festhalten, welche Werte Ihnen wichtig sind, etwa welche Voraussetzungen Begünstigte erfüllen sollen, um von der Stiftung zu profitieren. So geben Sie nicht nur Vermögen weiter, sondern auch Haltung, über Generationen hinweg. Manche Stifter ergänzen die Satzung sogar um eine Präambel, die festhält, wofür sie standen und was sie sich für die nachfolgenden Generationen wünschen. Die Satzung besteht fort, auch wenn Sie selbst es nicht mehr tun, ein Stück Fortbestehen, das über das eigene Leben hinausreicht.

Was bei einer Erbschaft ohne Struktur an Steuer anfallen kann, je nach Verwandtschaftsgrad (gesetzliche Freibeträge nach aktueller Rechtslage):

Beispiel: 1.200.000 € Vermögen im Erbfall

An das eigene Kind

Freibetrag400.000 €
Steuer im Modellca. 152.000 €
Kommt netto an
ca. 1.048.000 €

An das Enkelkind

Freibetrag200.000 €
Steuer im Modellca. 190.000 €
Kommt netto an
ca. 1.010.000 €

An nicht verwandte Person (z. B. Lebensgefährtin, gute Freunde)

Freibetrag20.000 €
Steuer im Modellca. 354.000 €
Kommt netto an
ca. 846.000 €

In die Familienstiftung (2 Kinder als Begünstigte)

Freibetrag800.000 €
Steuer im Modellca. 60.000 €
Bleibt erhalten
ca. 1.140.000 €
Gerade bei nicht verwandten Personen, etwa einer langjährigen Lebensgefährtin ohne Trauschein, greift mit nur 20.000 € Freibetrag die höchste Belastung. In der Familienstiftung fällt stattdessen nur alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an, dabei mit zwei Kinderfreibeträgen von zusammen 800.000 €. Weil dieser Zeitpunkt bekannt ist, lässt sich das Vermögen im Vorfeld gezielt umschichten, sodass am Ende deutlich weniger oder gar keine Steuer anfällt: ein Vorteil, den eine spontane Erbschaft nie bieten kann.

Ein Vermächtnis für die Allgemeinheit

Nicht jeder möchte, dass sein Vermögen ausschließlich in der eigenen Familie bleibt. Manche haben in ihrem Leben genug erreicht, um sich zu fragen: Was kann ich zurückgeben? Ein Stipendium für ein Kind, das sonst nie hätte studieren können. Ein Stück Wald, das dauerhaft geschützt bleibt. Eine Forschungsförderung, die eine Krankheit ein Stück besser verstehen hilft. Anders als bei der Familienstiftung profitiert hier nicht ein festgelegter Kreis von Angehörigen, sondern die Allgemeinheit, jeder, der die von Ihnen festgelegten Kriterien erfüllt. Ihr Name kann dabei sichtbar bleiben oder bewusst im Hintergrund stehen, beides ist möglich, die Entscheidung liegt bei Ihnen. Was bleibt, ist Wirkung, oft noch Jahrzehnte, nachdem Sie selbst nicht mehr da sind, um sie zu sehen.

Was das steuerlich bedeuten kann:

Bei tatsächlicher, ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger Zwecke

  • Körperschaft- und Gewerbesteuer können im steuerbegünstigten Bereich vollständig entfallen
  • Zuwendungen in den Vermögensstock können steuerlich abzugsfähig sein, über zehn Jahre verteilt geltend machbar
  • Aktuell 27 gesetzlich anerkannte gemeinnützige Zwecke, ergänzt um mildtätige und kirchliche Zwecke
Neben der steuerlichen Wirkung entsteht ein dauerhaft gebundener Zweck. Ihr Vermögen wird nicht nur übertragen, sondern langfristig auf Wirkung ausgerichtet.

Entscheidend ist ohnehin nicht ein einzelner Auslöser, sondern Ihr persönliches Zielbild, viele Situationen überschneiden sich.

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Alle Zahlen auf dieser Seite sind vereinfachte, illustrative Modell- und Beispielrechnungen und keine Garantie. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt immer von Vermögen, Satzung, Stiftungsform und individueller steuerlicher Prüfung ab. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ihre persönliche Situation klären wir im Erstgespräch, ggf. gemeinsam mit einem unabhängigen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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